Project Description

Radverkehrskonzept 2030

Das Radverkehrskonzept 2030 ist unser Programm zur Verbesserung des Radverkehrs in Papenburg und Aschendorf.
Es beschreibt eine Vielzahl an Verbesserungen, die das Radfahren in Papenburg sicherer, schneller und damit auch attraktiver machen sollen. Das beste daran? Das Konzept ist noch nicht fertig. Um möglichst viele Wünsche in dem Konzept umsetzen zu können, teilen Sie uns bitte Kritik, Verbesserungen oder Ergänzungen mit. Dies können Sie unter diesem oder auf unserer Facebookseite.

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Protected Bikelane (Geschützter Radfahrspur)

Protected Bikelanes sind auf der Fahrbahn geführte, jedoch auch baulich durch z.B. Poller abgetrennte Radfahrstreifen. Durch die Führung auf der Straße werden Radfahrer leichter gesehen und durch die bauliche Trennung werden Radfahrstreifen nicht zugeparkt.

Fahrradstraße

Eine Fahrradstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn nach StVO dem Radverkehr vorbehalten ist. Fahrradstraßen werden nach § 41 mit Z. 244 und Z. 244a ausgeschildert. In die StVO wurden Fahrradstraßen erstmals zur 24. Novelle der StVO aufgenommen, die am 1. Oktober 1997 in Kraft trat. Für Fahrradstraßen gelten die Benutzungsvorschriften für Fahrbahnen, zudem gelten folgende Bedingungen:

  1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
  2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
  3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Radschutzstreifen

Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie) auf der Fahrbahn markiert werden. Sie sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht mit Zeichen 237 Zeichen 237 gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn Radfahrer nicht gefährdet werden.

Seit der Neufassung der StVO vom 01.09.2009 ist die Anordnung des Zeichens 283 Zeichen 283 nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr ist das Park(!)verbot auf dem Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt (siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3 „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken“). Es bedarf also keiner weiteren Beschilderung. Ein Halteverbot lässt sich aus dieser Regelung jedoch nicht mehr unmittelbar ableiten.
Umstritten ist die Rechtsmeinung, dass sich eine Benutzungspflicht für Radfahrer aus dem Rechtsfahrgebot ergibt. Gerichtsurteile gestehen Radfahrern einen Seitenabstand bis zu 80 cm vom Fahrbahnrand zu und bei parkenden Fahrzeugen mindestens 1 m.

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